
Rechtsberatung ist Vertrauenssache. Der Anwalt des Vertrauens will daher mit Bedacht gewählt sein.

Zum einen müssen Sie Ihrem Anwalt vertrauen können, geht es doch häufig um sehr persönliche Dinge. Zum anderen müssen Sie Zutrauen in Ihren Anwalt haben, dass er versiert und erfahren genug ist, Ihr gutes Recht auch durchzusetzen.
Das geht am besten, wenn man sich - nach einer gewissen Prüfphase - für eine feste Beziehung zu "seinem Anwalt" entscheidet, ihn also zu seinem
HAUSANWALT
macht, bei dem man bereits als Mandant bekannt ist und mit jedem Mandat besser bekannt wird.
Wer als Unternehmer regelmässig Beratungs- und Vertretungsbedarf hat, sollte darüberhinaus die Zusammenarbeit mit dem vertrauten Anwalt zur
eigenen Rechtsabteilung
ausbauen. Diese kann z.B. folgendes leisten:
Vertrags-Optimierung bei Ihren unternehmensbezogenen Standardverträgen und Ihren Allgemeinen Auftragsbedingungen sowie generell durch das Prüfen, Begleiten und Erstellen von Verträgen (z.B. Arbeitsverträge, Miet- und Leasingverträge, Unternehmensverträge) einschließlich der Beseitigung von Schwachstellen bei der Vertragsabwicklung.
Rechnungs- und Inkasso-Optimierung Rechnungen auf die Vertragsgrundlagen abstimmen, übersichtlich und leicht verständlich gestalten, die neue gesetzliche Verzinsungsregelung berücksichtigen, Mahnfristen und Mahntexte formulieren, Schwachstellen bei der Mahnabwicklung beseitigen, nahtloses Einleiten der gerichtlichen Inkasso-Maßnahmen herbeiführen.
Verhandlungs-Optimierung Bei kniffligen Sachen haben Sie den Juristen dabei. Allein dieser Umstand hat schon manchen Gesprächspartner gezähmt, ganz abgesehen von der Verhandlungsunterstützung, die ein Anwalt als Profi in solchen Dingen aufgrund seiner tagtäglichen Übung leisten kann.
DIE EIGENE RECHTSABTEILUNG macht Beratung schneller, effizienter und produktiver. Und wenn Ihnen in Zukunft jemand mit "der Rechtsabteilung" droht, kontern Sie einfach mit Ihrer eigenen Rechtsabteilung, die nur darauf wartet, einen neuen Fall für Sie zu lösen.
Zu den Kosten mache ich Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

Jede Arbeit hat ihren Preis. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte wird nach dem Rechtsan-waltsvergütungsgesetz ( RVG) vergütet. Ausgangspunkt ist dabei in der Regel der Ge-genstandswert, auf den sich die Tätigkeit bezieht.
Da eine Abrechnung nach dem RVG nicht immer passt (z.B. bei einem heftigen Streit mit dem Nachbarn um den Gartenzaun), gibt es Fälle, in denen wir eine Vergütungsverein-barung auf Stundenbasis vorschlagen müssen.
Eine Abrechnung auf Stundenbasis - gegebenenfalls in Verbindung mit einer Pauschale - empfiehlt sich außerdem bei ständiger laufender Beratung, also insbesondere in den Fällen, in denen wir als Rechtsabteilung eines Unternehmens tätig werden.
Für eine anwaltliche Erstberatung entstehen in der Regel Kosten zwischen 70 Euro und 150 Euro (zzgl. USt). Höchstens entstehen für eine Erstberatung Kosten von 190 Euro zzgl. USt.

Seit vielen Jahren befasse ich mich mit dem laufenden Forderungsinkasso für stän-dige Auftraggeber. Daher weiß ich, dass die meisten Geschäftsleute viel zu lange zögern, bis sie sich entschließen, ihre berechtigten und meist völlig unbestrittenen, gleichwohl nicht bezahlten Forderungen professionell durch einen Anwalt geltend zu machen.
Einer der Gründe dafür dürfte darin liegen, daß man nicht weiß, mit welchen Kosten zu rechnen ist, so daß unklar bleibt, ob sich ein Forderungsinkasso lohnt.
Für ständige Auftraggeber berechne ich für die Schaffung des Vollstreckungstitels im Mahnverfahren und die anschließenden Vollstreckungsversuche lediglich eine Pauschale zwischen 75 und 100 € zzgl. USt und Auslagen, falls von der Gegenseite keine Zahlung zu erlangen ist.
Die näheren Einzelheiten zu einer solchen Regelung stelle ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch vor.
Sollten Sie vorab generell Fragen zu einem anwaltlichen Forderungsinkasso haben, stehen ich Ihnen selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an mich unter meiner Mobilnummer 0172/ 75 888 26.
Im Übrigen sollten Sie folgendes beachten: Es genügt bereits eine Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Drei Mahnungen, wie sie weithin üblich sind, müssen es also nicht sein. Inzwischen sind laut gesetzlicher Regelung ohne Mahnung auf Geld-forderungen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung Verzugszinsen zu zahlen (§ 284 Abs. 3 BGB). Außerdem beträgt inzwischen bereits der gesetzliche Zinssatz 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (früherer Diskontsatz). Im Hinblick auf Ihre Liquiditätslage und die von Ihnen zu zahlenden Überziehungszinsen bei der Bank ist es nicht sinnvoll, gegen säumige Schuldner erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist vorzugehen.
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